Engpässe an den deutschen Grenzen werden in Verantwortung der betroffenen deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) nach transparenten, diskriminierungsfreien und marktgerechten Allokationsmethoden vergeben.
In Deutschland setzen die ÜNB an engpassbehafteten Kuppelstellen (d.h. an den internationalen Kuppelleitungen zu Dänemark, Niederlande, Tschechien, Polen und Frankreich) ein marktbasiertes Verfahren (explizite Auktion) um. An der Grenze nach Österreich ist derzeit kein Allokationsverfahren installiert, da auf deutscher Seite die verfügbare Kuppelkapazität ausreichend und daher bisher kein Engpass aufgetreten ist.
An der Grenze zur Schweiz musste kurzfristig ein Engpass deklariert werden. Aufgrund der Dringlichkeit sehen die zuständigen deutschen ÜNB zunächst gleichmäßige Fahrplankürzungen der betroffenen Handelsgeschäfte vor, sofern die Summe der angemeldeten Fahrpläne den NTC-Wert überschreitet. Die betroffenen ÜNB arbeiten darüber hinaus an der kurzfristigen Einführung marktbasierter Vergabeverfahren für diesen Engpass.
Eine Einschränkung internationaler Transaktionen in Notfällen kam bisher in Deutschland äußerst selten bei Gefährdung der Netzsicherheit vor. Für diese Fälle sind die entsprechend abgestimmten Verfahren z.B. im TransmissionCode 2003 Kap 3.3 eindeutig fixiert (zuerst Topologiemaßnahmen, danach Redispatching, Countertrading, Programmkürzungen).
Sowohl die Bereitstellung der unter Beachtung der Sicherheitsstandards der ÜNB ermittelten maximalen Kapazität der Kuppelleitungen an die Marktteilnehmer als auch die Rückgabe von ggf. nicht in Anspruch genommenen Kapazitäten an den Markt ("use it or lose it") wird im Rahmen der in Deutschland angewendeten expliziten Auktionen gewährleistet.
Die deutschen ÜNB haben bereits vor dem Inkrafttreten der EG-Verordnung 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel zum 01.07.2004 entsprechende Vorbereitungen getroffen, dazu zählen insbesondere:
- die Verpflichtung zur Anwendung von marktorientierten Lösungen bei Netzengpässen gemäß Art. 6 Abs. 1 der EG-VO,
- die Verpflichtung zur Verwendung der Engpasserlöse zu einem oder mehreren der drei in Art. 6 Abs. 6 der EG-VO genannten Zwecke,
- verschiedene Veröffentlichungs- und Informationspflichten,
- die Unterrichtung des BMWA und der Regulierungsbehörde (RegTP) über die Anwendung der Verordnung und Unterstützung von BMWA und RegTP, einen Überblick über die Anwendung und Wirkungsweise der EG-VO zu erhalten,
- eine vertrauensvolle Kooperation der ÜNB mit der Regulierungsbehörde bei allen Fragen, in denen die Regulierungsbehörde spätere Entscheidungen auf Basis der EG-VO vorbereitet.
Veröffentlichungen der Übertragungsnetzbetreiber:
- CEPS, a.s.
in der Funktion als Auktionsbüro für die koordinierte Auktion zwischen 50Hertz-Transmission GmbH, CEPS, a.s. und PSE-Operator S.A.