(2.) Der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 2 KWK-G findet im Rahmen des dritten Förderwegs weder auf den Anlagenbetreiber noch auf das im dritten Förderweg beziehende EVU Anwendung.
(3.) Ein Anspruch des Netzbetreibers auf Belastungsausgleich nach § 5 Abs. 1 KWK-G ist weder ausgeschlossen noch herabzusetzen, wenn der Netzbetreiber dem KWK-Anlagenbetreiber im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWK-G (3. Förderweg) für den bezogenen Strom weniger als die gesetzliche Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWK-G gezahlt hat. Dies gilt nicht, falls der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber eine Vergütung gezahlt hat, die unter dem Wert des vom KWK-G vorgesehenen Belastungsausgleichs liegt. In diesem Fall ist der Anspruch des Netzbetreibers gegen seinen vorgelagerten Netzbetreiber nach § 5 Abs. 1 KWK-G auf den Ausgleich der von ihm an den Anlagenbetreiber geleisteten Zahlungen beschränkt.